"Oder anders gesagt -

"Oder anders gesagt - gemaess den voelkerrechtlich verbindlichen Regelungen der HLKO hat der besetzende Staat sehr wohl das Recht, ueber den im Eigentum des besetzten Staates befindlichen Grund und Boden zu verfuegen, genau wie z.B. die entsprechenden Bundesbehoerden ueber staatlichen Grundbesitz in Dt. verfuegen koennen."

Dieser Satz ist falsch. Verfügung und Nutznießung sind klar voneinander abgegrenzt. Das steht übrigens in dem verlinkten Wikipedia-Artikel auch drin: "Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung (lat. usus fructus, dt. Nutznießung) an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht (rechtliche Verfügungsgewalt) für sich."
Eigentümer ist in diesem Falle der besetzte Staat, Dritter (Nutznießer) ist der besetzende Staat.

Das erklärt auch das "nur" im 55. Artikel der Landkriegsordnung. Der Artikel drückt nämlich gerade aus, dass der besetzende Staat eben nicht das Recht zur Verfügung hat.

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