Wer ist "rechtmäßiger Eigentümer" von Grund und Boden in "Palästina" ?

(Beitrag von Magnus)
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Im folgenden wird die Frage erörtert, wer eigentlich der "rechtmäßige Eigentümer" von Grund und Boden in "Palästina" ist - welches Bodenrecht also in der gesamten Region Naher und Mittlerer Osten verbindlich gilt.

  • Wem gehoerte (im Sinne von Eigentum) im wesentlichen das Land bis 1917 (Ende des Osmanischen Reiches) bis 1948 (Endes des britischen Mandats) und danach?
  • Wer folgte auf Grundlage des bestehenden Rechtes wem als Eigentuemer?

Es geht um Land- oder Grundbesitz im wesentlichen - nicht um das einzelne Häuschen von Lieschen Müller oder den Garten von Sebaldus Piependeckel, um zwei dt. Allgemeinplätze zu benutzen.

Was ist an dieser Frage so schwer, dass sich keine Antwort finden liesse?


“Der Grundidee des islamischen Rechts entsprechend, fiel das Obereigentum an eroberten Grund und Boden dem Staate zu. Aller Boden wurde durch das Gesetz in fünf Besitzkategorien klassifiziert, die in allen arabischen Ländern zu finden sind, oft mit etwas anderer Bezeichnung und in neuerer Zeit mit gewissen Abwandlungen:

  1. Mulk-Land ist in absolutem Privateigentum. Da nach islamischen Recht das Grundeigentum aus der raqaba, dem Obereigentum, und dem tassaruf, dem Nutzeigentum, besteht, fallen beim Mulk-Land raqaba und tassaruf zusammen. Der Anteil des Mulk-Landes an der Gesamtfläche ist jedoch im allgemeinen gering.
  2. Miri-Land ist Land, für das die raqaba beim Staate liegt. Es hat flächenmässig das grösste Ausmass, da zum Miri-Land alles eroberte und konfiszierte Land gehört. Faktisch sind jedoch für einen grossen Teil des landwirtschaftlich genutzten Landes die Personen, die das Land besassen und bewirtschafteten, als Nutzeigentümer fast unbeschränkte Eigentümer geworden. Allerdings fällt nicht mehr bewirtschaftetes Land an den Staat zurück. Ein anderer Teil des Miri-Landes befindet sich im Nutzeigentum von Stammes- und Familiengruppen. Ein dritter Teil ist reines Staatsland und wird u.a. vom Staat verpachtet.
  3. Waqf-Land ist Stiftungsland zur Erfüllung religiöser und wohltätiger Zwecke. Es kann auch gebundenes Grundvermögen von Familien sein, das nach dem Erlöschen der Familie dem Stiftungszweck zugeführt werden muss. Speziell das Institut des Waqf hat die Immobilität des Grundbesitzes gefördert und das betroffene Land dem direkten Zugriff der Obrigkeit entzogen. Bei der Vielzahl der Nutzungsberechtigten in Familien-Stiftungen ist überdies das Interesse an einer guten Nutzung des Landes verlorengegangen, so dass Waqf-Land oft schlecht bewirtschaftet ist. Häufig ist Waqf-Land auch in kleine Pachtbetriebe aufgeteilt. Die meisten Länder habern Waqf-Land inzwischen durch Gesetze aufgehoben.
  4. Matruka-Land ist Land, das der Erfüllung öffentlicher, also staatlicher und gemeindlicher Aufgaben dient.
  5. Mawat-Land umfasst Ödland und sonstiges unerschlossens Land.

Die Agrarverfassungspolitik war und blieb im wesentlichen Registrierungspolitik, die auf eine endgültige Zuweisung des besiedelten Staatslandes an private Eigentümer abzielte. Dennoch ist das Obereigentum de jure beim Staat geblieben.“ [Quelle: “Landwirtschaft in Israel und Palästina“| Christian Kock, Universität Münster | Institut für Ethnologie]

Nur zur Klarstellung:

  • das Obereigentum an eroberten Grund und Boden (fiel) dem Staate zu...
  • der Anteil des Mulk-(Privat)-Landes an der Gesamtfläche ist jedoch im allgemeinen gering.
  • Land... , für das die raqaba (Obereigentum) beim Staate liegt... hat flächenmässig das grösste Ausmass,...
  • Dennoch ist das Obereigentum (an Landbesitz) de jure beim Staat geblieben.

... wohlgemerkt, es ist islamisches Recht; was in diesem Fall nichts anderes bedeutet, als dass dieses Recht seit spaetestens 638 n.C., mit der Eroberung der Region durch Kalif Omar Ibn al-Chattab greift - damit ist es 53 Jahre laenger gueltig als der Felsendom steht, 83 Jahre aelter als die Al-Aksa-Moschee.

Den Kalifen folgten die Osmanen, den Osmanen die Briten als Mandatstraeger und uebernahmen als solche neben der staatlichen Hoheit, auch die Hoheit ueber den Staatsbesitz.

Mit der Umsetzung der UN-181 gingen eben diese Besitzrechte folglich rechtmaessig an die zu gruendenden Staaten ueber.

Bekanntermassen zogen es arabische Entscheidungstraeger vor, keinen Staat zu gruenden, sondern versuchten statt dessen, den eben gegruendeten Staat Israel zu zerschlagen... mit ebenso bekanntem Ergebnis.

Gemaess dem, wie gesagt in der gesamten Region Naher und Mittlerer Osten geltendem Recht, waere somit der nach Ende des Unabhaengigkeitskrieges erzielte Landgewinn á priori (nun israelisches) Staatsland...

...wurde es aber nicht, da Israel die Eigentumsrechte an Mulk-Land, also dem Privateigentum, anerkannte und respektierte, wie leicht an den vielen arabischen Doerfern und Gemeinden in Israel zu ersehen ist.

Die 1967 besetzten Gebiete sind, wie der Name schon sagt „besetzte Gebiete“ und damit ist deren Status und der Umgang mit diesen eindeutig geregelt:


"Artikel 55 Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten." [Quelle: Haager Landkriegsordnung]

Und um Missverstaendnisse zu vermeiden, auch gleich noch die Klaerung, was "Nießbrauch" eigentlich bedeutet:


"Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, Früchte genießen) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (vgl. den noch gebräuchlichen Ausdruck "Nutznießer"). [...] Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von "Früchten" (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes: Sachfrüchte sind z.B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück oder die abgebauten Steine eines Steinbruches, Rechtsfrüchte die Miet- und Pachtzinsforderungen.

Der Nießbrauch ist folglich das dingliche, also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen Pacht: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt." [Quelle:wikipedia.org]

Ueber das Staatsland des besetzten (wenn auch aus bekannten Gruenden noch nicht existierenden palaestinensischen) Staates uebt dementsprechend der Besatzer voellig rechtmaessig Hoheit aus.

Oder anders gesagt - gemaess den voelkerrechtlich verbindlichen Regelungen der HLKO hat der besetzende Staat sehr wohl das Recht, ueber den im Eigentum des besetzten Staates befindlichen Grund und Boden zu verfuegen, genau wie z.B. die entsprechenden Bundesbehoerden ueber staatlichen Grundbesitz in Dt. verfuegen koennen.

Der wie inzwischen mehrfach eingeraeumt reine Propagandabegriff “Landraub“ wird spaetestens vor dem rechtlichen Hintergund jetzt voellig ad absurdum gefuehrt – nicht nur, dass es in der dt. Sprache weder das Wort, geschweige denn den Rechtsbegriff gibt (siehe nachfolgender Artikel) ...

...da der weitaus groesste Teil des Landes nicht in Privat- sondern in Staatsbesitz war, gab es, drastisch formuliert, nicht einmal etwas zu „rauben“.

Das Eigentum an Grund und Boden ging in ganz normaler Rechtsfolge von Staat auf Staat ueber.

Bleibt noch die Frage nach den Enteignungen, aktuell z.B. in Bezug auf die Errichtung des Sicherheitszaunes.

Abgesehen davon, dass, wie oben dargelegt, bei weitem nicht jeder, der jahre- oder jahrzehntelang Land bestellt, auch dessen Eigentuemer ist, koennen diese Massnahmen durchaus auch die Besitzer von Mulk-(Privat-)Land betreffen – aber auch hier sind die rechtlichen Regelungen eindeutig:


“The security fence will not annex Palestinian lands, change the legal status of the Palestinians, nor prevent the Palestinians from going about their daily lives. It will not establish a border, which is to be determined by direct negotiations between Israel and the Palestinians. [...] Israel has made the use of public lands a priority in building the security fence, in order to avoid, as much as possible, the use of private lands. If this is not possible, then private land is requisitioned, not confiscated, and it remains the property of the owner. Legal procedures allow every owner to file an objection to the use of their land. When private lands are used, owners are offered full compensation, in accordance with the law; this compensation is offered both as a lump sum and also on a monthly basis.“ [Quelle: mfa.gov.il]

Fazit: Unabhaengig davon, ob der Einzelne es weiss oder wahrhaben will, die Eigentumsfrage an Grund und Boden ist, sowohl voelker- als auch zivilrechtlich eindeutig und unzweifelhaft geregelt - letzteres sogar unveraendert seit fast 1.400 Jahren.

Gemaess dem in der gesamten Region Naher und Mittlerer Osten geltendem Bodenrecht ist der Staat Israel der rechtmaessige Eigentuemer bzw. uebt, in Uebereinstimmung mit dem geltenden Voelkerrecht, die Rechtshoheit aus.


Begriffsklärung: Was bedeutet "Landraub" bezüglich israelischer "Besatzungspolitik"?

"Landraub ist eine rechtswidrige Aneignung bzw. Wegnahme von Grund und Boden." [ http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/la/ndra/landraub.htm ]

"VOM URSPRUNG DER FRIESISCHEN FREIHEIT"


Das Hunsingoer Landrecht ist uns aus einer Aufzeichnung bekannt, die um 1300 angefertigt wurde. Die darin enthaltenen Hunsingoer Küren sind bereits 1252 beschlossen und schriftlich niedergelegt worden. Andere Rechte sind vor 1252 fixiert worden, die Handschrift fasste also zwei Vorlagen zusammen. _Die Eroberung Roms durch die Friesen auf einer Heerfahrt Karls des Großen wird in dieser Entstehungssage des Friesischen Rechts erzählt_ ab 11)_. Zuvor berichtet die Erzählung vom Kampf der Friesen gegen die Sachsen. In diesem Kampf erweisen sich die Friesen bereits als nützlich für Karl den Großen. Die Erzählung ab 11) berichtet von einer Leistung der Friesen, die sie ebenfalls für Karl den Großen erbracht haben. Ist in ihrem Kampf gegen den Sachsenherrscher noch ein friesisches Motiv erkennbar, die Abwendung der Zinspflichtigkeit, so fehlt ein friesisches Motiv in der darauf folgenden Erzählung. Dies mag darin begründet liegen, dass die Erzählung eine grundlegende Legitimation des Friesischen Rechts bietet. Der höchste Lohn für die reinste Absicht. Von Karl dem Großen wird die Friesische Freiheit in sieben Teilen gewährt. Zum Schluss hören wir noch von der Garantie des Rechts durch Papst und Kaiser. Im letzten Teil der Erzählung finden wir bereits Spuren eines neuen Selbstverständnisses der friesischen Führungsschicht um 1250...." [Quelle:friesischefreiheit.de]

Und was viel schoener ist :

"[66] Hauedraf, londraf, husraf, sine dura innestet jeftha andern innebreszen, thrimine further a bote and riuchte. [[66] (Für) Raub des Kopfschmuckes, Landraub,..."

- dabei ist "londraf", also Landraub, farbig und unterstrichen als Link dargestellt.

Wenn man diesem Link gefolgt, findet man folgendes:


"LANDRAUB, m.

  1. rapina in via publica et regia. HALTAUS 1171.
  2. raub zu lande: land- und seeraub waren die einzigen bei ihnen (den Dalmatern) heimischen gewerbe. MOMMSEN röm. gesch. 2 (1855), 158." [Quelle: uni.trier]

Dies bedeutet nichts anders, als dass das althochdt. Wort "Landraub" den Raub zu Lande beschrieb, nicht den Raub von Land!

Aehnlich wie das Wort Seeraub -welches uebrigens auch nicht mehr im umgangsprachlichen Gebrauch ist- den Raub zur See beschrieb.

Oder gibt es jemanden (ueber vier Jahre), der ernsthaft der Meinung ist, dass Seeraeuber Seen und Meere rauben?

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88% des heutigen Israels gehört arabischen Palästinensern

Israel übernahm mit dem Gesetz Property Absentee Law von 1950 den Besitz der vertriebenen und geflüchteten arabischen Palästinenser. Der Jewish National Fund gibt selber folgende Zahlen an:

"Jewish National Fund estimates, on the other hand, set the figure as high as 88 per cent:

'Of the entire area of the State of Israel only about 300,000-400.000 dunums [1 acre equals 4 dunums]... are state domain which the Israeli government took over from the mandatory regime [2 per cent]. The JNF and private Jewish owners possess under 2 million dunums [10 per cent]. Almost all the rest [i.e 88 per cent of the 20,225.000 dunums within the 1949 armistisce lines] belong: at law to Arab owners, many of whom have left the country. (Jewish National Fund, Jewish Villages in Israel , p. xii. quoted in Lehn in association with Davis 1988: 132)'

All these massive properties have been vested under the Absentees' Property Law of 1950 with the Custodian of Absentee Property appointed by the Minister of Finance (Article 2[a])"
http://books.google.de/books?id=Qxo55svQBNUC&pg=PA33&lpg=PA33

@Anonymus

Kleiner aktueller Nachtrag zu Uri Davis:
"Erster israelischer Jude in der Fatah-Führung
...
Uri Davis, der an der El Kuds-Universität im Westjordanland Soziologie lehrt, gehört der Fatah seit 1984 an. Der 66-jährige Professor besitzt die doppelte israelisch-britische Staatsbürgerschaft, betrachtet sich aber selbst «an erster Stelle» als Palästinenser. Im Revolutionsrat der Bewegung von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas will er alle «nicht-arabischen Aktivisten vertreten, die sich am palästinensischen Kampf beteiligt haben»...."
[url=http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Erster-israelischer-Jude-in-der-FatahFuehrung/story/17789597]Tagesanzeiger, 15.08.2009[/url]

Diskreditierungsversuch?

Beweist das, dass er den Jewish National Fund falsch zitiert hat, wenn es im UN-Dokument entsprechend angegeben wird?

Rethorische Frage:

Ist denn in Ihren Augen die Mitgliedschaft im Revolutionsrat der Fatah, immerhin dem "zweitwichtigsten Fuehrungsgremiums der Palaestinenserbewegung" diskreditierend?

Falls ja:
Generell oder nur in Fragen der israelisch-palaestinensischen oder palaestinensisch-israelischen Meinungsverschiedenheiten?

Falscher Adressat

Warum antworten Sie auf meine Fragen an Anonymous, ob es von seiner Seite ein Diskreditierungsversuch war?

Ein Zitat und sein Ursprung

Wenn man sich fachlich nicht mit einer Thematik auseinandersetzen will oder kann, setzt man halt ein Zitat dagegen.

In diesem Fall zitieren Sie gar ein Zitat, doppeltgemoppelt haelt besser, aus dem Buch "Apartheid Israel", Autor Uri Davis.
Dieser zitiert, einschliesslich gekennzeichneter Auslassung, aus dem Buch "The Jewish National Fund", Autoren Walter Lehn und Uri Davis.

Es ist natuerlich ungemein praktisch von Uri Davis sich selbst zu zitieren, vor allem weil es Widerspruch weitgehend ausschliesst, nur macht es das ganze nicht sinnhafter. Denn wann immer sich jemand auf die Quellsuche dieser "Jewish National Fund estimates..." Angaben macht, landet er im worldwideweb letztlich immer bei derselben Quelle: Walter Lehn und Uri Davis.
Einem Linguistikprofessor der University of Minnesota, der vor knapp 50 Jahren in Texas Direktor eines Centers war, das es nicht mehr gibt (oder nie gegeben hat?) und Uri Davis.

Tolle Sache.

Ein Zitat und sein Ursprung

Ich finde gut, dass Sie antworten, der ja der Autor ist. Ich finde allerdings amüsant, dass Sie monieren, dass Uri Davis auf ein anderes Buch von ihm verweist, in dem er den Jewish National Fund zitiert hat. Immerhin berufen Sie sich auf eine Seminararbeit [!] eines Studenten, die bei Hausaufgaben.de hochgeladen wurde und keinen einzigen Quellennachweis beinhaltet, was nicht einmal den Mindestkriterien einer wissenschaftlichen Arbeit gerecht wird. Es sieht natürlich wissenschaftlicher aus, wenn Sie es so darstellen, wie Sie es tun.

Da sie sich fachlich mit der Thematik auseinander gesetzt haben, wissen Sie auch, dass man das Zitat des Jewish Nation Fund in folgendem UN-Dokument ungekürzt findet:
http://unispal.un.org/UNISPAL.NSF/0/805C731452035912852569D1005C1201

Wenn Sie möchten, kann ich mir das Original auch ausleihen und Ihnen die eingescannten Seiten als PDF zuschicken, wenn Sie garantieren, die darin enthaltenen Erkenntnisse hier zu publizieren, woran Sie sicherlich als ehrlicher Aufklärer ein Interesse haben.

In Sami Hadawi, Village statistics 1945, a classification of land and area ownership in Palestine, Seite 36 finden Sie auch den Hinweis, dass weder das osmanische Reich noch der britische Mandator das traditionelle Anrecht der Beduinen auf den Negev jemals in Frage gestellt hatten. Können Sie den juristischen Rahmen erläutern, in dem Israel erst nach 1950 [!] 85% des Negev als Staatsland deklartiert hat, wo es doch angeblich als Staatsland "übernommen" vom Mandator "übernommen" wurde, was aber in Wirklichkeit "militärisch erobert" bedeutet?

Da wir schon einmal dabei sind. Aus dem Nießbrauchrecht der Besatzungskraft lässt sich kein Besiedlungsrecht für Zivilisten ableiten.

Wie gesagt...

Wenn man sich fachlich nicht mit einer Thematik auseinandersetzen will oder kann, setzt man halt ein Zitat dagegen...

Schade, wenn auch ehrlich gesagt wenig verwunderlich, das Sie auch im zweiten Anlauf nicht sachlich auf den Ursprungsbeitrag eingegangen sind und stattdessen einfach Ihre Behauptung noch einmal wiederholen.

Sie koennen sich natuerlich gerne jederzeit eine andere Quelle ueber die Grundidee des islamischen Rechtes zum Eigentum an Grund und Boden zu Gemuete oder zu Rate ziehen, aber davon wird sich diese auch nicht aendern.
Insofern sogar verstaendlich das lieber bei Ihrem eigenen Beitrag bleiben. Sicherlich eine interessante Idee, doch leider fehl am Platze.
Aber da ueberlasse ich Ihnen gerne das letzte Wort wenn Sie es wuenschen.

P.S. "Aus dem Nießbrauchrecht der Besatzungskraft lässt sich kein Besiedlungsrecht für Zivilisten ableiten." - ist auch nur eine weitere Behauptung oder belegfreie Meinungsaeusserung.

Nur noch adhominem?

Danke, dass Sie mir das letzte Wort überlassen. Sie sind bestimmt jemand, den man auch in diesem Fall beim Wort nehmen kann.

Wenn man sich fachlich nicht mit einer Sache auseinandersetzen will, dann kopiert man einfach aus einer Seminararbeit, die bei Hausarbeiten.de hochgeladen wurde, in der es keinen einzigen Quellennachweis für die aufgestellten Behauptungen gibt und schreibt dann einfach "Universität Münster | Institut für Ethnologie" darunter.

Ich kann verstehen, dass Sie das Zitat des Jewish National Fund am liebsten ignorieren würden, denn es berücksichtigt, dass weder der britische Mandator, noch das osmanische Reich das traditionelle Recht der Bedouinen auf die Negevwüste in Frage stellten. Hinzu kommen noch die 44% Privatbesitz der arabischen Palästinenser, was eben die 88% ausmacht, die eben nicht öffentliches Land waren. Vielleicht sollten Sie dazu mal eine relevantes Buch lesen, wie z.B. "British Mandate: A Survey of Palestine, prepared by the British Mandate for UN prior to proposing the 1947 partition plan" und nicht eine zusammengeschusterte Seminararbeit, die nicht einmal einem Grundstudium gerecht wird.

Dass Israel 85% der Negevwüste als Staatsland deklarieren musste, passt auch nicht so ganz in Ihre Darstellungen. Es wundert daher nicht, dass Sie es ignorieren müssen.

Sie können sich ja gerne weiter daran versuchen, zu beweisen, wie sich aus dem Nießbrauchrecht für die Besatzungskräfte ein Recht ableiten ließe, dass der Besatzer dort die eigenen Bevölkerung ansiedeln kann oder ein Anrecht auf diese Gebiete hätte, obwohl Ihnen jede Sicherheitsresolution, in der es auch um die Siedlungen geht dazu das Gegenteil erzählt. Stattdessen betonen Sie die HKLO, die schon mehr als hundert Jahre alte ist, ohne die Entwicklung des Völkerrechts und des Völkergewohnheitsrechts zu berücksichtigen und dass die Genfer Konventionen gerade aufgrund der ehemaligen Praxis der Nationalsozialisten verhindern sollen, dass jemals besetzes Gebiet wieder besiedelt wird.

Warum Sie aus einem "Verwalten" ein "Verfügen" konstruierem, um sich dann daraus zu stricken, dass Israel der rechtmäßige Eigentümer wäre, bleibt ihr Geheimnis. Das Gegenteil ist der Fall. Die einheimische Bevölkerung hat nie aufgehört, rechtlicher Souverän des Landes zu sein und es oder Teile davon auf jemand anderen zu übertragen. Israel hat, ob Sie es wahr wollen oder nicht, bis auf die ursprünglichen 6% das restliche Gebiet miliärisch erobert. Ich gehe davon aus, dass Sie wissen, dass sich aus einer militärischen Eroberung kein Rechtanspruch auf das Land ableiten lässt, solange die Bevölkerung dem nicht zustimmt. Daran ändert auch keine UN-Empfehlung dritter Staaten an den Sicherheitsrat, die nicht von diesem nicht einmal angenommen wurde. Vielleicht lesen Sie mal ein Buch von John B. Quigley dazu, falls es Ihnen wirklich darum geht, wie es wirklich ist und nicht, wie Sie es gerne hätten.

Dass Sie auch noch ausgerechnet von der Seite des israelischen Aussenministeriums eine längst überholte Stellungnahme aus dem Jahr 2003 über den Sicherheitszaun zitieren, obwohl die rechtliche Situation im Rechtsgutachten des internationalen Gerichtshof 2004 eindeutig anders ausgefallen ist, rundet das Bild nur ab.

"Oder anders gesagt -

"Oder anders gesagt - gemaess den voelkerrechtlich verbindlichen Regelungen der HLKO hat der besetzende Staat sehr wohl das Recht, ueber den im Eigentum des besetzten Staates befindlichen Grund und Boden zu verfuegen, genau wie z.B. die entsprechenden Bundesbehoerden ueber staatlichen Grundbesitz in Dt. verfuegen koennen."

Dieser Satz ist falsch. Verfügung und Nutznießung sind klar voneinander abgegrenzt. Das steht übrigens in dem verlinkten Wikipedia-Artikel auch drin: "Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung (lat. usus fructus, dt. Nutznießung) an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht (rechtliche Verfügungsgewalt) für sich."
Eigentümer ist in diesem Falle der besetzte Staat, Dritter (Nutznießer) ist der besetzende Staat.

Das erklärt auch das "nur" im 55. Artikel der Landkriegsordnung. Der Artikel drückt nämlich gerade aus, dass der besetzende Staat eben nicht das Recht zur Verfügung hat.

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